Spice

Räuchermischungen - Spice, Lava Red, Monkeys go Bananas & Co. – Cannabinoidhaltige „Räuchermischungen“

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Die erste Räuchermischung mit Rauschwirkung, welche vor allem unter Jugendlichen populär wurde, war „Spice“. „Spice“ wurde spätestens seit 20061 von der britischen Firma „Psyche Deli“ an Zwischenhändler verkauft, welche es dann in Head-Shops und Online-Shops weiter vertrieben. Meist werden diese Produkte als „Räuchermischung“ verkauft, womit die Hersteller versuchen, den eigentlichen Zweck (nämlich den Konsum als psychoaktive Substanz) zu verbergen bzw. sich vor eventuellen gerichtlichen Klagen zu schützen.

Wirkung & Risiken

Im Allgemeinen wird von einem dem Cannabis ähnlichen Rausch berichtet, der aber in Intensität und Dauer von Räuchermischung zu Räuchermischung unterschiedlich ist. Zu den Nebenwirkungen zählen Kreislaufbeschwerden, Mundtrockenheit, Kopfschmerzen, unerwünschte Halluzinationen und viele mehr, die sich aber wegen der vielen unterschiedlichen Substanzen, die enthalten sein können, nicht allgemeingültig beschreiben lassen.

Problematischer Gebrauch

Untersuchungen haben ergeben, dass die Wirkstoffkonzentration teilweise erheblich schwanken kann. Das lässt auf eine unprofessionelle Produktion schließen und bedeutet für Konsumenten eine erhebliche Gefahr, weil somit sehr einfach eine Überdosis in den Körper aufgenommen werden kann. Im Vergleich zu Cannabis, sind die potentiell enthaltenen Wirkstoffe leichter über zu dosieren und bei falscher Anwendung dann auch lebensbedrohlich.7 Ein Produkt mit dem Namen „Lava Red“ hat im Jahr 2010 zu einigen Notfällen mit darauf folgender intensivmedizinischer Behandlung geführt. Das größte Risiko neben der Überdosierung liegt allerdings in den noch unbekannten Langzeitrisiken der Substanzen, da fast alle noch nie auf ihre Giftigkeit für den Menschen untersucht wurden. Die Struktur von JWH-018 z.B. ist potentiell krebserregend.8
Somit ist dringend vom Konsum solcher „Räuchermischungen“ abzuraten.

„Räuchermischungen“ und Straßenverkehr

Waren „Räuchermischungen“ anfänglich noch beliebt bei Personen, die befürchteten bei allgemeinen Verkehrskontrollen auf möglichen Drogenkonsum hin untersucht zu werden, können diese inzwischen nicht mehr darauf hoffen, bei einer Blutabnahme unerkannt zu bleiben. Für die gängigsten Wirkstoffe aus den „Räuchermischungen“ gibt es inzwischen Nachweisverfahren.
Bislang gibt es in Deutschland nur für Alkohol, Medikamente und Cannabis genauere Vorgaben bzgl. Konsum und Fahren. Für alle illegalen Drogen (außer Cannabis) gilt: Die Fahreignung wird grundsätzlich angezweifelt, wenn ein Fahrer solche Substanzen konsumiert. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Und Achtung: Wer noch keinen Führerschein hat, kann Probleme bei dessen Erwerb bekommen. Hier wird dann die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) beim Beantragen einer Fahrerlaubnis fällig!

Formen von kontrolliertem und medizinischem Gebrauch

Viele der hier beschriebenen Substanzen wurden ursprünglich von unterschiedlichen Forschungsgruppen an Universitäten oder von großen Pharmaunternehmen entwickelt, um kommerziell interessante THC Alternativen zu medizinischen Zwecken zu gewinnen.
Abgesehen vom Cannabiswirkstoff THC ist Nabilon, ein dem THC ähnlicher Wirkstoff, die einzige synthetische Substanz mit cannabisähnlicher Wirkung, die derzeit medizinisch verwendet wird und Bestandteil eines Präparats ist, welches begrenzte Verwendung in der Behandlung von Übelkeit bei der Krebs-Chemotherapie hat.
Zahlen zum Konsum von „Räuchermischungen“

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1. EMCDDA, Lisbon, November 2009: „Understanding the 'Spice' phenomenon“
2. PolylogTV: „Spice - das legale Marihuana“
3. THC-Pharm GmbH: Untersuchung des Handelsproduktes „Spice“ (Link zum Untersuchungsergebnis).
4. Huffman et al. (2005). Structure-activity relationships for 1-alkyl-3-(1-naphthoyl)indoles at the cannabinoid CB1 and CB2 receptors: steric and electronic effects of naphthoyl substituents. New highly selective CB2 receptor agonists". Bioorganic and medical Chemistry, 3, 89-112.
5. BtMG-Änderungsverordnung: „Spice“ wird endgültig als illegales Betäubungsmittel klassifiziert (siehe BtMG).
6. Hier gibt es zwar juristischen Ermessensspielraum, der aber im Konfliktfall jedoch wohl kaum zu Gunsten der Nutzer ausgelegt werden dürfte – oder nur unter Inanspruchnahme erheblicher finanzieller Ressourcen für Rechtsmittel. Die Länder etwa können auch bei neu auftauchenden Stoffen rasch eine Einstufung als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel gemäß § 21 Abs. 4 Arzneimittelgesetz (AMG) beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen. Solange Spice-ähnliche Mischungen und vergleichbare Produkte pharmakologisch wirksame Zusätze wie JWH-018 enthalten können sie juristisch als bedenkliche und daher verbotene Arzneimittel eingestuft werden. Im Arzneimittelgesetz ist das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel ausdrücklich verboten. Ein umfassendes Verbot einzelner Substanzen wird dann vom Gesetzgeber durch Novellierung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes geregelt.
7. Bundeskriminalamt und Drogenbeauftragte der Bundesregierung warnen vor dem Konsum von „Legal Highs“.
8. Anonyme und somit ungesicherte Quelle (Biochemiker mit fachlichem Schwerpunkt in organischer und pharmazeutischer Chemie): “Spice & JWH-018 – Worte der Warnung“ (Zugang am 20.12.2010).
9. Studie von Werse et al. (2010) an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. im Auftrag des BMG. http://www.bmg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Forschungsberichte/gutachten-spice.html

 

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