Auch durch die zunehmende Berichterstattung in den Medien erlangte „Spice“ nicht nur Popularität bei potentiellen Konsumenten. Es wurde schließlich auch von behördlicher Seite auf die wirksamen Bestandteile hin untersucht. Schon früh hatten Experten vermutet, dass die angeblich enthaltenen Kräuter nicht für einen so intensiven Rausch verantwortlich sein können. Der Buchautor Christian Rätsch bestätigte, dass die auf den Packungen angegebenen Kräuter gar nicht enthalten waren2 und auch keine derartige Rauschwirkung haben konnten. Erste Untersuchungen durch Labors konnten allerdings keine synthetischen Bestandteile nachweisen. Der Nachweis3 gelang dann Ende 2008 der Frankfurter Firma „THC-Pharm“, nachdem diese vom Drogenreferat Frankfurt zur Analyse beauftragt worden war.
Bei der in Spice nachgewiesenen Substanz handelte es sich um JWH-018, einer an der Universität Clemson von der Forschungsgruppe um J. W. Huffman entwickelten Substanz .4 JWH-018 ist zwar nicht mit dem in Cannabis enthaltenen Wirkstoff THC strukturverwandt, hat aber eine vergleichbare, oft sogar als intensiver empfundene Wirkung. In der darauf folgenden Zeit wurden in einer Reihe von Räuchermischungen noch verschiedene andere Substanzen nachgewiesen, welche in sechs Hauptgruppen unterteilbar sind:
- Naphthoylindole
- Naphthylmethylindole
- Naphthoylpyrrole
- Naphthylmethylindene
- Phenylacetylindole
- Cyclohexylphenole
- Klassische Cannabinoide
Am 22. Januar 2009 wurden in der Bundesrepublik Deutschland die ersten wirksamen Bestandteile von „Spice“ (CP-47,497 und JWH-¬018) dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt.5 Seit dieser Zeit erfolgen relativ regelmäßig Verbotsempfehlungen der in den Nachfolgeprodukten enthaltenen „Ersatzstoffe“ durch den Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel.
Beim Kauf einer solchen „Räuchermischung“ riskiert man also immer einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, auch wenn der eigentlich wirksame Inhaltsstoff nicht auf der Verpackung deklariert sein sollte und man somit vielleicht unwissentlich ein schon verbotenes Produkt erworben hat. Außerdem kann der Erwerb einer „Räuchermischung“ zu Konsumzwecken immer einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) darstellen, wenn eine solche Substanz enthalten ist. Einen Verstoß gegen das AMG begeht man auch, wenn die enthaltene Substanz (noch) nicht im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist.6
Wirkung & Risiken
Im Allgemeinen wird von einem dem Cannabis ähnlichen Rausch berichtet, der aber in Intensität und Dauer von Räuchermischung zu Räuchermischung unterschiedlich ist. Zu den Nebenwirkungen zählen Kreislaufbeschwerden, Mundtrockenheit, Kopfschmerzen, unerwünschte Halluzinationen und viele mehr, die sich aber wegen der vielen unterschiedlichen Substanzen, die enthalten sein können, nicht allgemeingültig beschreiben lassen.
Problematischer Gebrauch
Untersuchungen haben ergeben, dass die Wirkstoffkonzentration teilweise erheblich schwanken kann. Das lässt auf eine unprofessionelle Produktion schließen und bedeutet für Konsumenten eine erhebliche Gefahr, weil somit sehr einfach eine Überdosis in den Körper aufgenommen werden kann. Im Vergleich zu Cannabis, sind die potentiell enthaltenen Wirkstoffe leichter über zu dosieren und bei falscher Anwendung dann auch lebensbedrohlich.7 Ein Produkt mit dem Namen „Lava Red“ hat im Jahr 2010 zu einigen Notfällen mit darauf folgender intensivmedizinischer Behandlung geführt. Das größte Risiko neben der Überdosierung liegt allerdings in den noch unbekannten Langzeitrisiken der Substanzen, da fast alle noch nie auf ihre Giftigkeit für den Menschen untersucht wurden. Die Struktur von JWH-018 z.B. ist potentiell krebserregend.8
Somit ist dringend vom Konsum solcher „Räuchermischungen“ abzuraten.
„Räuchermischungen“ und Straßenverkehr
Waren „Räuchermischungen“ anfänglich noch beliebt bei Personen, die befürchteten bei allgemeinen Verkehrskontrollen auf möglichen Drogenkonsum hin untersucht zu werden, können diese inzwischen nicht mehr darauf hoffen, bei einer Blutabnahme unerkannt zu bleiben. Für die gängigsten Wirkstoffe aus den „Räuchermischungen“ gibt es inzwischen Nachweisverfahren.
Bislang gibt es in Deutschland nur für Alkohol, Medikamente und Cannabis genauere Vorgaben bzgl. Konsum und Fahren. Für alle illegalen Drogen (außer Cannabis) gilt: Die Fahreignung wird grundsätzlich angezweifelt, wenn ein Fahrer solche Substanzen konsumiert. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Und Achtung: Wer noch keinen Führerschein hat, kann Probleme bei dessen Erwerb bekommen. Hier wird dann die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) beim Beantragen einer Fahrerlaubnis fällig!
Formen von kontrolliertem und medizinischem Gebrauch
Viele der hier beschriebenen Substanzen wurden ursprünglich von unterschiedlichen Forschungsgruppen an Universitäten oder von großen Pharmaunternehmen entwickelt, um kommerziell interessante THC Alternativen zu medizinischen Zwecken zu gewinnen.
Abgesehen vom Cannabiswirkstoff THC ist Nabilon, ein dem THC ähnlicher Wirkstoff, die einzige synthetische Substanz mit cannabisähnlicher Wirkung, die derzeit medizinisch verwendet wird und Bestandteil eines Präparats ist, welches begrenzte Verwendung in der Behandlung von Übelkeit bei der Krebs-Chemotherapie hat.
Zahlen zum Konsum von „Räuchermischungen“
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1. EMCDDA, Lisbon, November 2009: „Understanding the 'Spice' phenomenon“
2. PolylogTV: „Spice - das legale Marihuana“
3. THC-Pharm GmbH: Untersuchung des Handelsproduktes „Spice“ (Link zum Untersuchungsergebnis).
4. Huffman et al. (2005). Structure-activity relationships for 1-alkyl-3-(1-naphthoyl)indoles at the cannabinoid CB1 and CB2 receptors: steric and electronic effects of naphthoyl substituents. New highly selective CB2 receptor agonists". Bioorganic and medical Chemistry, 3, 89-112.
5. BtMG-Änderungsverordnung: „Spice“ wird endgültig als illegales Betäubungsmittel klassifiziert (siehe BtMG).
6. Hier gibt es zwar juristischen Ermessensspielraum, der aber im Konfliktfall jedoch wohl kaum zu Gunsten der Nutzer ausgelegt werden dürfte – oder nur unter Inanspruchnahme erheblicher finanzieller Ressourcen für Rechtsmittel. Die Länder etwa können auch bei neu auftauchenden Stoffen rasch eine Einstufung als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel gemäß § 21 Abs. 4 Arzneimittelgesetz (AMG) beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen. Solange Spice-ähnliche Mischungen und vergleichbare Produkte pharmakologisch wirksame Zusätze wie JWH-018 enthalten können sie juristisch als bedenkliche und daher verbotene Arzneimittel eingestuft werden. Im Arzneimittelgesetz ist das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel ausdrücklich verboten. Ein umfassendes Verbot einzelner Substanzen wird dann vom Gesetzgeber durch Novellierung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes geregelt.
7. Bundeskriminalamt und Drogenbeauftragte der Bundesregierung warnen vor dem Konsum von „Legal Highs“.
8. Anonyme und somit ungesicherte Quelle (Biochemiker mit fachlichem Schwerpunkt in organischer und pharmazeutischer Chemie): “Spice & JWH-018 – Worte der Warnung“ (Zugang am 20.12.2010).
9. Studie von Werse et al. (2010) an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. im Auftrag des BMG. http://www.bmg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Forschungsberichte/gutachten-spice.html