Wenn man in einer Ausnüchterungszelle gelandet ist, muss man dann dafür noch Bußgeld bezahlen?
Wenn man in einer Ausnüchterungszelle gelandet ist, muss man zwar nicht direkt Bußgeld zahlen, man muss aber auf jeden Fall für die entstandenen Unkosten aufkommen. Die rechtliche Grundlage für die Unterbringung in einer „Ausnüchterungszelle“ der Polizei ist der §28 des Polizeigesetzes.Dieser regelt die Ingewahrsamnahme (Inhaftierung) einer Person durch die Polizei und tritt dann ein, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Für die Kosten der polizeilichen Maßnahmen muss die in Gewahrsam genommene Person selbst aufkommen. Diese beinhalten die Aufenthaltskosten in der „Ausnüchterungszelle“ sowie deren Reinigung, falls sie notwendig geworden sein sollte. Zusätzlich können Beförderungskosten und die Einsatzkosten der Polizei in Rechnung gestellt werden. Erfordert der Zustand der Person eine Überprüfung der Haftfähigkeit durch einen Arzt, können weitere Kosten entstehen. Letzten Endes spielt auch das Bundesland in dem man sich befindet noch eine Rolle bei der Höhe der Kosten. Folgt man den Berichten einiger Betroffener, ist mit Kosten in Höhe von 100 bis 200€ zu rechnen.
Stand: 13.09.2012
Autor: Maximilian von Heyden
Weiterführende Informationen:
C. Stoerner: Der polizeiliche Gewahrsam – unter besonderer Berücksichtigung des Unterbindungsgewahrsams. 1998. Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg