Alkohol (wie viele synthetische Drogen) ist ein starkes Nervengift, das das Gehirn beeinflusst. Das Gehirn koordiniert unter anderem unsere willkürlichen und unwillkürlichen (reflexiven) Bewegungen. Krampfanfälle und Zuckungen sind typische Entzugssymptome bei chronischem Alkoholkonsum. Bei schwierigen Fällen kommt es zu zerebralen (gehirnbezogenen) Anfällen, was oft mit Krämpfen, Zuckungen und auch Delirium einhergeht. Eine angeborene Neigung zur Empfindlichkeit für die schädliche Wirkung von Alkohol ist dabei entscheidend dafür, ob man auch nach gelegentlichem Konsum bzw. kleineren Konsummengen Krämpfe oder Zuckungen hat. Insbesondere bei Menschen, die an Epilepsie erkrankt sind, sind können diese Symptome in Folge des Alkoholkonsums auftreten. Eine Epilepsie (= Krampfanfall, Krampfleiden) stellt eine gleichzeitige Übererregbarkeit vieler Hirnzellen dar, was sonst im normalen Ablauf des Gehirns nicht vorkommt. Es gibt sehr viele verschiedene Epilepsieformen. Typisch ist ein Anfall bei jungen Menschen unter Alkoholeinfluss zum Beispiel bei der juvenilen(= jugendlich) myoklonischen (= von Muskelzuckungen begleitet) Epilepsie, die auch Janz-Syndrom genannt wird. Diese gutartige Anfallsform ist die häufigste Epilepsieart im Alter von 15 – 20 Jahren.

Es ist eine idiopathische – das heißt, dass man nicht weiß, woher es kommt – Epilepsie, die vermutlich vererbt wird. Sie präsentiert sich typischerweise mit folgenden Symptomen: Anfälle beim Aufwachen oder in der Zeit danach (zum Beispiel im Bad oder am Frühstückstisch), bei denen typischerweise die beiden Arme oder Hände zucken; der Patient bleibt dabei bei vollem Bewusstsein und beschreibt es wie einen Stromstoß oder plötzliches Erschrecken. Oft fällt das lange nicht auf, weil die Betroffenen und deren Eltern dem keine Bedeutung beimessen oder es sogar eher ins Lächerliche ziehen („Ein komischer Tick“, „Ungeschicklichkeit“). Die Krampfanfälle können typischerweise durch Schlafentzug, Stresssituationen, Stroboskoplicht und eben Alkoholkonsum ausgelöst werden. Allerdings kann es auch bei dieser eigentlich gutartigen Anfallsform zu „großen“, sogenannten Grand-Mal (= franz. großes Übel) Krampfanfällen mit Bewusstseinsverlust kommen, bei denen der Betroffene am ganzen Körper zuckt und krampft. Diese Anfälle können sehr gefährlich sein, da das Gehirn bei länger dauernden Anfällen in Mitleidenschaft gezogen wird und der Patient sich während des Anfalls verschlucken oder verletzen kann. Deswegen sollte man auf jeden Fall zum Arzt gehen, wenn einem so etwas im großen wie im kleinen schon einmal passiert ist. Die juvenile myoklonische Epilepsie kann üblicherweise sehr gut mit Medikamenten behandelt werden.

Stand: 31.07. 2012

Autor: Katharina Kraus

Weiterführende Informationen:

Praktische Epilepsiebehandlung von Dieter Schmidt, Christian Erich Elger, Thieme Verlag (2005)

Das große TRIAS-Handbuch Epilepsie von Krämer, Günter, Thieme Verlag (2005)

Handbuch Der Epilepsien: Klinik, Diagnostik, Therapie Und Psychosoziale Aspekte von Christoph Baumgartner, Springer Verlag (2001)

Epilepsien von Bettina Schmitz, Bernhard J. Steinhoff, Thieme Verlag (2008)

Treatment Options in Juvenile Myoclonic Epilepsy, von Laura Mantoan und Matthew Walker, Current Treatment Options in Neurology, 2011, Volume 13, Number 4, Seiten 355-370

Juvenile myoclonic epilepsy under-diagnosed syndrome, von Bozić K, Bukurov KG, Slankamenac P, Pogancev MK, Sekulić S Med. Pregl. 381-5 64 (2011)

Wenn man in einer Ausnüchterungszelle gelandet ist, muss man zwar nicht direkt Bußgeld zahlen, man muss aber auf jeden Fall für die entstandenen Unkosten aufkommen. Die rechtliche Grundlage für die Unterbringung in einer „Ausnüchterungszelle“ der Polizei ist der §28 des Polizeigesetzes.Dieser regelt die Ingewahrsamnahme (Inhaftierung) einer Person durch die Polizei und tritt dann ein, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Für die Kosten der polizeilichen Maßnahmen muss die in Gewahrsam genommene Person selbst aufkommen. Diese beinhalten die Aufenthaltskosten in der „Ausnüchterungszelle“ sowie deren Reinigung, falls sie notwendig geworden sein sollte. Zusätzlich können Beförderungskosten und die Einsatzkosten der Polizei in Rechnung gestellt werden. Erfordert der Zustand der Person eine Überprüfung der Haftfähigkeit durch einen Arzt, können weitere Kosten entstehen. Letzten Endes spielt auch das Bundesland in dem man sich befindet noch eine Rolle bei der Höhe der Kosten. Folgt man den Berichten einiger Betroffener, ist mit Kosten in Höhe von 100 bis 200€ zu rechnen.

Stand: 13.09.2012

Autor: Maximilian von Heyden

Weiterführende Informationen:

C. Stoerner: Der polizeiliche Gewahrsam – unter besonderer Berücksichtigung des Unterbindungsgewahrsams. 1998. Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg

Mit einem Glas Wein kann man tatsächlich besser einschlafen, weil Alkohol auch müde und schläfrig macht. Im Laufe des Schlafes kann der Alkohol allerdings den natürlichen Rhythmus erheblich durcheinander bringen. Die Gefahr hierfür steigt mit der Menge des getrunkenen Alkohols, denn bei größeren Mengen kommt noch dazu, dass man nachts wegen der entwässernden Wirkung öfter auf die Toilette muss und einen Kater entwickelt, der die Nachtruhe stört. Im Schlaf soll sich der Körper eigentlich erholen, der Alkohol erschwert das wesentlich und stört vor allem wichtige Schlafphasen, in denen sich Körper und Geist erholen. Dies gilt übrigens auch für viele Schlafmittel, welche zwar das Ein- und Durchschlafen erleichtern aber der Schlaf dennoch nicht sehr erholsam bleibt. Also sollte man bei Schlafstörungen lieber auf Alkohol verzichten und mit seinem Arzt über andere Hilfen sprechen.

Stand: 08.06.2011

Autor: Katharina Kraus

Weiterführende Infos:

https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/schlaf-und-alkohol-wie-der-schlummertrunk-die-erholung-raubt-1.1609231

https://www.welt.de/gesundheit/article135402233/Ein-Glaeschen-zur-Nacht-Besser-nicht.html

http://www.medizinfo.de/kopfundseele/schlafen/schursachen.htm

Nein. Auf Dauer ist es für einen Alkoholiker ungesünder weiter zu trinken. Der fortwährende Konsum schädigt verschiedene innere Organe dauerhaft und senkt die mentale und die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich. Ein Grund dafür ist, dass im Gehirn bei jedem Rausch Hirnzellen absterben und dadurch zum Beispiel das Kurzzeitgedächtnis nicht mehr richtig arbeiten kann. Auch das Herz leidet unter dem kontinuierlichen Trinken, so dass es zu Herzrhythmus- und Durchblutungsstörungen kommen kann. Am häufigsten betroffen von chronischem Konsum ist aber die Leber, da sie den Alkohol fast vollständig allein abbaut. In der Folge verändert sich ihre Struktur und es kann zu Funktionsstörungen oder im fortgeschrittenen Stadium zu einer Leberzirrhose (schwere Organstörung) kommen. Weiter trinken heißt häufig, den Entzugserscheinungen entgehen, die sich äußerst unangenehm und ungesund anfühlen, weil der Körper auf die fehlende Droge reagiert, anfangs etwa mit Zittern, Kopfschmerzen und Erbrechen. Bei chronischen Trinkern kommen Krampfanfälle und häufig das „Delirium Tremens“ hinzu, das heißt Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Verwirrtheit und erhöhter Herzschlag.

 

Quellen:

Singer, Manfred V, Batra, Anil, & Mann, Karl. (2011). Alkohol und Tabak. Grundlagen und Folgeerkrankungen. Stuttgart-New York: Thieme.

www.drugcom.de

Wer macht sich strafbar, wenn sich jemand über 16 Jahre Alkohol legal kauft und es unbeabsichtigt jemandem gibt, der unter 16 Jahre ist?

In diesem Fall machen sich beide Personen, die 16 jährige Person, die den Alkohol weitergibt und ebenfalls die Person, die ihn illegal konsumiert, strafbar. Laut § 9 Abs.1 Nr.2 des Jugendschutzgesetzes darf man ab dem Alter von 16 Jahren Bier, Wein und Sekt, sowie Mixgetränke, die die genannten Getränke beinhalten konsumieren. Diese Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre falls eine Begleitung eines Erziehungsberechtigten anwesend ist (Eltern, Vormund). Beim Weiterreichen von Alkohol an Personen, die unter 16 Jahre alt sind verstößt man ebenfalls gegen das Jugendschutzgesetz § 9 und man muss mit einem Bußgeld rechnen, dessen Betrag je nach Sachverhalt variiert.

 

Quellen und weiterführende Links:

https://www.blja.bayern.de/schutz/jugendschutz/oeffentlichkeit/index.php

https://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/vollzugshinweise_jugendschutzgesetz_01.09.2016.pdf

https://www.jugendschutz-aktiv.de/informationen-fuer-gewerbetreibende-und-veranstalter/die-vorschriften-im-einzelnen/alkohol.html

 

Datum: 7.1.2013

Bearbeitet von Ina Hoerst