Das IOC hat seit Januar 1999 die Anwendung von Cannabis für die Olympischen Spiele verboten. Auf der Verbotsliste der WADA ist Cannabis unter den für Wettkämpfen verbotenen Stimulanzien aufgeführt.

Die Anwendung von Cannabis führt eigentlich nicht zu einer Verbesserung sportlicher Höchstleistungen. Allerdings kann aufgrund der beruhigenden Wirkung ein Athlet in gefährlichen Sportarten riskobereiter in den Wettkampf gehen, was womöglich dann auch zu einem besseren Ergebnis führen kann. In Spielsportarten kann ein Sportler unter Umständen nach dem Konsum von Cannabis seine Mitspieler gefährden, da er eventuell ein höheres Risiko in Zweikämpfen eingeht. Vor allem in Motorsportarten, im Skiabfahrtslauf und ähnlich gefährlichen Sportarten geht ein Cannabis konsumierender Athlet unter Umständen ein höheres Unfallrisiko ein. Darüber hinaus kommt es bei höherer Dosierung zu einer Verschlechterung der Koordination.

Der Konsum von Cannabis ist möglicherweise noch wochenlang, je nach Konzentration auch monatelang nachweisbar. Eine positive Wettkampfkontrolle kann also auch möglich sein, wenn Cannabis lange vorher konsumiert wurde. Es kann sogar schon zu einer gefährlichen Situation kommen, wenn sich der Sportler in einer Discothek aufhält, in der z. B. Marihuana geraucht wird und er dadurch passiv die Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) aufnimmt. Eine Probe wird allerdings nur positiv bewertet, wenn sie den Grenzwert von 15 ng/ml im Urin übersteigt. Der nachgewiesene Konsum von Cannabis zieht strafrechtliche, gegebenenfalls auch verbandsinterne disziplinarische Maßnahmen nach sich.

Weiterführende Infos:

http://www.nada-bonn.de/praevention/achtung-dopingfalle/

Cannabis steht im Verdacht, sowohl das Auftreten einer Schizophrenie bei dementsprechend veranlagten Personen zu beschleunigen, als auch den Verlauf einer psychotischen Erkrankung ungünstig zu beeinflussen. Es wird davon ausgegangen, dass eine schizophrene Erkrankung bei einer dementsprechend veranlagten Person erst dann ausbricht, wenn sie durch einen sogenannten Stressor ausgelöst wird. Ein solcher Stressor kann die Wirkung, nach dem Konsum von Cannabis sein.

Weiterführende Infos:

http://www.pille-palle.net/Pille-Palle/psychose

Sowohl das Shisha- als auch das Bongrauchen sind schädlicher als das Rauchen normaler Zigaretten oder Joints, wobei es natürlich auch immer auf die Menge und Häufigkeit ankommt. Kaum ein Shisha-Raucher konsumiert den Tabak so wie ein „normaler“ Zigarettenraucher, also über den ganzen Tag verteilt von morgens bis abends.
Beim Wasserpfeifenrauchen wird der Rauch aber oft viel tiefer inhaliert, als bei einer Zigarette/Joint, da das Wasser den Rauch kühlt und er deswegen nicht im Hals kratzt. Durch das Anschwellen der Rauchwaren in der Glut von Kohle entstehen durch den Tabak selbst, aber auch durch die Feuchthaltemittel, die den Rauchwaren zugesetzt sind, teilweise giftigere Verbindungen oder giftige Verbindungen in höherem Ausmaß (gilt für Shisharauchen). So sollte auch die Aufschrift „0% Teer“ nicht hinters Licht führen: der Teer entsteht hier durch das Verbrennen des Tabaks in der Glut und findet genauso den Weg in die Lungen.

Bei der Bong werden außerdem viel schneller viel höhere Konzentrationen des Wirkstoffs THC aufgenommen, als bei normalem Jointrauchen, so wird ein Rauschzustand viel schneller und heftiger erreicht.

Grundsätzlich gilt: Rauchen ist immer schädlich. Das liegt daran, dass beim Rauchen Teer entsteht, welcher krebserregend ist. Daran ändert die Konsumform (egal ob Pfeife, Wasserpfeife, Zigarette) nicht viel.

Weiterführende Infos:

http://www.bzga.de/pdf.php?id=f20de160c13c3a47900424b9e40ce09e

 

Klare Antwort: Nein.

In Deutschland gilt laut Betäubungsmittelgesetz BtmG, dass der Konsum von Cannabis zwar legal ist, nicht aber „Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen und Saatgut von Hanf“. Sollte also in Blut oder Urin THC nachgewiesen werden, gilt das nicht als Straftat. Allerdings wird jeder Fund in Blut oder Urin mit einem Eintrag in die Führerscheindatei geahndet und kann ab zwei Einträgen zu einem Drogenscreening führen. Wer beim Fahren erwischt wird, hat in der Regel ohnehin mit einer MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) zu rechnen.
Die sogenannten „geringen Mengen“ werden bei Fund zwar beschlagnahmt, es liegt aber im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob eine Anzeige erstattet wird oder nicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass die „geringe Menge“ für den Eigenkonsum gilt und das Verfahren wird vielleicht eingestellt. Die Frage, was eine „nicht geringe Menge“ ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. Es kann also sein, dass jemand in Bayern eine Gerichtsverhandlung bekommt, während jemand in Berlin (bei gleicher Menge!) straffrei bleibt. Eine bundesweite einheitliche Höchstgrenze für Eigengebrauchsmengen gibt es trotz Forderungen noch nicht. Sollte man schon einmal als „Täter“ aufgefallen sein, sollte man sich kaum Hoffnungen machen, dass kein Verfahren eröffnet wird.

Weiterführende Infos:

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Aspekte_von_Cannabis

Ja und Nein –
im Allgemeinen gilt: „unter der Wirkung“ von Rauschmitteln ist das Führen eines Fahrzeugs ordnungswidrig. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Alkohol: bis zu 0,5 Promille im Blut sind erlaubt.
Bei Cannabis war es lange Zeit so, dass der Nachweis von THC im Blut auch in sehr geringen Mengen als Beweis für eine Wirkung, die die Fahrtauglichkeit einschränkt, gesehen wurde.
Nachdem 2004 ein betroffener Autofahrer beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt hat, wurde entschieden, dass aufgrund des technischen Fortschritts in der Blutanalyse nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass Nachweis- und Wirkungsdauer gleich lang sind. Die Mindestkonzentration von THC im Blut, ab der anzunehmen ist, dass der Fahrer beeinträchtigt sein könnte, liegt seitdem bei 1 ng/ml. Allerdings ist damit kein Grenzwert, vergleichbar der Promille-Grenze beim Alkohol festgelegt worden. Vielmehr wurde die „Obergrenze“ an THC mit der Grenze der Nachweisbarkeit (eine Frage der Genauigkeit der Messtechnik) gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass beim THC-Nachweis eine Meldung an die zuständige Führerscheinbehörde erfolgt, unabhängig davon, ob die Fahrtüchtigkeit tatsächlich eingeschränkt war oder nicht. Eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) soll dann klären, ob der Fahrer zur Trennung von Fahren und Konsum in der Lage ist. Kann ein Fahrer dies glaubhaft versichern, so erhält er seine Fahrerlaubnis zurück.

Wie lange es nach dem letzten Joint dauert, bis der oben genannte Wert erreicht wird, ist äußerst individuell und hängt vom Konsum-Muster ab: von wenigen Stunden bis einigen Wochen (bei regelmäßigem Konsum) ist alles drin.
Zum Vergleich: die THC-Konzentration direkt nach dem Konsum beträgt üblicherweise zwischen 100 und 200 ng/ml, drei Stunden danach, wenn die Rauschwirkung also schon vorbei ist, meist schon unter 5 ng/ml.
Der „Grenzwert“ gilt allerdings nur für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §24a Straßenverkehrsgesetz.
Unabhängig davon kann es je nach Bundesland und persönlichem Glück des Fahrers – besonders bei höherem THC-COOH-Spiegel (ein Abbaustoff, der nicht mehr psychoaktiv, aber länger nachweisbar ist) – zur Anordnung einer MPU kommen. Eine dem Alkohol vergleichbare, eindeutige gesetzliche und auch wissenschaftlich begründete Regelung gibt es bei Cannabis nicht.

Stand: 23.05. 2011

Autor: Scheller

Weiterführende Infos:

Das Urteil des BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20041221_1bvr265…

§24a, StVG:
http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_24a.php

Artikel mit Grafiken zu Testwerten nach verschiedenen Zeiten:
http://www.canorml.org/healthfacts/drugtestguide/drugtestdetection.html#…

Leider kann man darauf keine einfache Antwort geben, sondern muss über beide Drogen genauer nachdenken. Mit „schlimm“ ist wohl „gefährlich“ gemeint. Beide Drogen haben eigene und ganz unterschiedliche Risiken. Die Tatsache, dass Cannabis (Marihuana, Dope) für den Körper weniger gefährlich ist, heißt nicht, dass es die einfachere Droge ist, weil sie viele psychische Risiken mit sich bringt.
Beim Konsum von Drogen (legale oder illegale psychoaktiven Substanzen) spielen immer verschiedene Dinge zusammen: Es gibt körperliche, psychische und soziale Risiken, die man kennen sollte. Die körperliche „Giftigkeit“ ist beispielsweise bei Alkohol größer. Die sozialen Gefahren sind beim Kiffen größer: man kommt leichter mit dem Gesetz in Konflikt und eher mit anderen Drogen in Kontakt.

Beispiele: Alkohol ist zwar fast überall legal erhältlich, ist aber trotzdem ein Zellgift, das bereits in kleinen Mengen Schäden anrichten kann. Wer riskant trinkt (also regelmäßig oder sehr viel) schädigt das Gehirn, die inneren Organe und das Nervensystem.
Cannabis, andererseits, ist eine illegale Droge, was bedeutet, dass man gegen das Gesetz verstößt, wenn man es kauft oder besitzt. Und wenn Cannabis geraucht wird, nimmt man die gleichen Giftstoffe wie beim Zigarettenrauchen zu sich und schädigt die Lunge. Außerdem besteht die Gefahr, dass einige Menschen sogar bei einmaligem Konsum eine Psychose entwickeln (das ist eine schwere psychische Erkrankung).

Das Suchtpotential ist bei Alkohol und Cannabis ähnlich groß, wobei Cannabis eher zu psychischer Abhängigkeit führt – besonders, wenn man durch das Kiffen immer wieder einen Anlass sucht, sich vor der eigenen Realität zu drücken oder Probleme zu vergessen. Es gibt immerhin über 250.000 Cannabis-Abhängige Menschen, die in Deutschland behandelt werden.
Und wer zu viel trinkt kann eine sehr starke körperliche Sucht entwickeln, bei der sehr unangenehme Entzugssyndrome auftreten.
Es ist also von Mensch zu Mensch verschieden, welche der beiden Drogen gefährlicher ist. Und das hängt auch davon ab, was man über beide Drogen weiß und wie gut man sich selbst kennt.

Stand: 27.10.2011

Autor: Vanessa Gordon

Schwarzer Afghane ist eine Haschischart. Haschisch ist das Harz von weiblichen Cannabispflanzen, das den psychoaktiven berauschenden Stoff THC enthält. Der schwarze Afghane heißt deshalb so, weil die Farbe des Harzes durch das Kneten bei der Verarbeitung schwarz ist und weil das Harz angeblich aus Afghanistan kommt. Natürlich kann das Harz aber auch in jedem anderen Land der Welt gewonnen werden. Die verschiedenen Namen (schwarzer Afghane, roter Libanese, grüner Türke etc.) beziehen sich also auf Herkunftsort, Farbe, Verarbeitungsart und manchmal auf die Qualität.

Stand: 10.01. 2012

Autor: Katharina Kraus

Weiterführende Infos:

Cannabis ist immer anders: Haschisch und Marihuana: Konsum – Wirkung – Abhängigkeit. Ein Ratgeber von Helmut Kuntz von Beltz
Bewusstseinsverändernde Pflanzen von A – Z von Angelika Prentner von Springer Vienna

Sogenannte „Horrortrips“ können prinzipiell bei jeder Droge, die bewusstseinsverändernd wirkt, auftreten. Ein „Horrortrip“ oder „bad trip“ kann in seinen Ausmaßen von einem als unangenehm wahrgenommenen Rausch über Angstzustände und Traurigkeit bis hin zu Panikattacken und Todesangst reichen. Da jede Droge gefühlsverstärkend wirkt, kommt es bei der Entstehung eines Horrortrips auf viele Dinge an, die unser Gefühl bestimmen: befinde ich mich an einem Ort, den ich mag; fühle ich mich in der Situation wohl; geschehen unvorhergesehene Dinge; bin ich mit Leuten zusammen, die ich als angenehm empfinde; leide ich unter Schlafentzug; habe ich nochandere Substanzen zu mir genommen etc. Jeder Umstand kann zu einem“blöden Gefühl“ führen, das die Droge durch ihre psychogenen Eigenschaften verstärkt und so einen Horrortrip hervorrufen kann. Auf Wechselwirkungen von Drogen untereinander sowie einen Schlafentzug, der dieselben Symptome hervorrufen kann wie eine Droge, muss man achten. Auch der Konsum von Cannabis kann also unter den falschen Umständen zu einem „bad trip“ führen.

Stand: Januar 2012

Autor: Katharina Kraus

Weiterführende Infos:

Bei den meisten Erkrankungen sollte man die bewusstseinsverändernden Drogen eher vermeiden. Die Krankheit ist für den Organismus schon eine große Belastung. Wenn man zusätzlich noch Drogen nimmt, sind die Reserven des Körpers bald ausgeschöpft. Bei bestimmten Erkrankungen werden jedoch verschiedene Substanzen zur Behandlung eingesetzt, die sonst verboten sind. So hat sich THC (der Wirkstoff von Cannabis) in der Behandlung der Begleitsymptome von autoimmunen Erkrankungen (z.B. Aids, Multiple Sklerose), sowie bei der Schmerztherapie, Angsterkrankungen und Depressionen als wirksam erwiesen. Auch wurde gezeigt, dass die Einnahme von Cannabinoiden das Risiko für das Auftreten epileptischer Anfälle mindert. Wegen verschiedenen Nebenwirkungen, wie z.B. Auslösung einer Psychose (schwere psychische Erkrankung) oder Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, ist jedoch THC für die Behandlung oder Vorbeugung von Epilepsie nicht zugelassen. Da es schwierig abzuschätzen ist, welche langfristigen Folgen der Cannabiskonsum bei sich selbst haben kann, ist es eher davon abzuraten.

Stand: 04.04.2012

Autor: Ede Nagy

Weiterführende Informationen:

http://www.uniklinik-freiburg.de/epilepsie/live/infos/cannabisundepilepsien.html

 

(besonders in hohen Dosen) kann akute psychotische Symptome und Wahrnehmungsstörungen (Hören von nicht existierenden Stimmen und Geräuschen; Trugbilder; Traumzustände; das Gefühl, verfolgt zu sein; Realitätsverlust) auslösen. Diese verschwinden in der Regel wieder nach einigen Tagen und hinterlassen keine Folgeschäden. Man geht davon aus, dass bei anfälligen oder psychisch labilen Personen, die Cannabis konsumieren, eine bislang verborgene psychotische Erkrankung (wie z.B. Schizophrenie) eher zum Ausbruch kommt als bei Abstinenten. Meist tritt die Krankheit zwischen der Pubertät und dem Alter von 30 Jahren auf. Dabei spielen genetische Faktoren eine bedeutende Rolle.
Es können bei verstärktem Alkoholkonsum allerdings Halluzinationen oder Wahnvorstellungen innerhalb von zwei Wochen auftreten. Diese halten jeweils nicht länger als 48 Stunden an.
Es können sowohl von Cannabis als auch von Alkohol paranoide Symptome auftauchen. Wenn die nach maximal zwei Wochen nicht ausklingen oder auch ohne Rauschmittelkonsum zu spüren sind, ist es ratsam, eine ärztliche Meinung einzuholen.

Stand: 04.04.2012

Autor: Philipp Steinebach

Weiterführende Informationen:

Gouzoulis-Mayfrank, E.: Doppeldiagnose Psychose und Sucht, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsklinikum Aachen, 2004