Ja und Nein –
im Allgemeinen gilt: „unter der Wirkung“ von Rauschmitteln ist das Führen eines Fahrzeugs ordnungswidrig. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Alkohol: bis zu 0,5 Promille im Blut sind erlaubt.
Bei Cannabis war es lange Zeit so, dass der Nachweis von THC im Blut auch in sehr geringen Mengen als Beweis für eine Wirkung, die die Fahrtauglichkeit einschränkt, gesehen wurde.
Nachdem 2004 ein betroffener Autofahrer beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt hat, wurde entschieden, dass aufgrund des technischen Fortschritts in der Blutanalyse nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass Nachweis- und Wirkungsdauer gleich lang sind. Die Mindestkonzentration von THC im Blut, ab der anzunehmen ist, dass der Fahrer beeinträchtigt sein könnte, liegt seitdem bei 1 ng/ml. Allerdings ist damit kein Grenzwert, vergleichbar der Promille-Grenze beim Alkohol festgelegt worden. Vielmehr wurde die „Obergrenze“ an THC mit der Grenze der Nachweisbarkeit (eine Frage der Genauigkeit der Messtechnik) gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass beim THC-Nachweis eine Meldung an die zuständige Führerscheinbehörde erfolgt, unabhängig davon, ob die Fahrtüchtigkeit tatsächlich eingeschränkt war oder nicht. Eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) soll dann klären, ob der Fahrer zur Trennung von Fahren und Konsum in der Lage ist. Kann ein Fahrer dies glaubhaft versichern, so erhält er seine Fahrerlaubnis zurück.
Wie lange es nach dem letzten Joint dauert, bis der oben genannte Wert erreicht wird, ist äußerst individuell und hängt vom Konsum-Muster ab: von wenigen Stunden bis einigen Wochen (bei regelmäßigem Konsum) ist alles drin.
Zum Vergleich: die THC-Konzentration direkt nach dem Konsum beträgt üblicherweise zwischen 100 und 200 ng/ml, drei Stunden danach, wenn die Rauschwirkung also schon vorbei ist, meist schon unter 5 ng/ml.
Der „Grenzwert“ gilt allerdings nur für den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §24a Straßenverkehrsgesetz.
Unabhängig davon kann es je nach Bundesland und persönlichem Glück des Fahrers – besonders bei höherem THC-COOH-Spiegel (ein Abbaustoff, der nicht mehr psychoaktiv, aber länger nachweisbar ist) – zur Anordnung einer MPU kommen. Eine dem Alkohol vergleichbare, eindeutige gesetzliche und auch wissenschaftlich begründete Regelung gibt es bei Cannabis nicht.
Stand: 23.05. 2011
Autor: Scheller
Weiterführende Infos:
Das Urteil des BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20041221_1bvr265…
§24a, StVG:
http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_24a.php
Artikel mit Grafiken zu Testwerten nach verschiedenen Zeiten:
http://www.canorml.org/healthfacts/drugtestguide/drugtestdetection.html#…